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Bilanzskandal · Insolvenz

Nach dem Zusammenbruch der Wirecard AG im Juni 2020 vertreten wir geschädigte Aktionärinnen und Aktionäre bei der Durchsetzung ihrer kapitalmarktrechtlichen Ansprüche – im Musterverfahren nach dem KapMuG, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG sowie gegenüber Organen, Abschlussprüfer und weiteren beteiligten Dritten.

Hintergrund

Die Wirecard AG mit Sitz in Aschheim bei München galt über viele Jahre als Aushängeschild der deutschen Finanztechnologiebranche. Im September 2018 stieg das Unternehmen in den DAX auf und verdrängte dort die Commerzbank – ein symbolischer Moment, der den Aufstieg eines vermeintlich europäischen Zahlungsdienstleister-Champions markierte und in Politik und Kapitalmarkt breite Beachtung fand.

Bereits ab 2015 hatte insbesondere die britische Financial Times wiederholt kritische Berichte über Bilanzierungspraktiken, fragwürdige Drittpartnergeschäfte in Asien und die Rolle von Treuhandkonten veröffentlicht. Die damalige Unternehmensführung wies die Vorwürfe zurück, ließ Journalistinnen und Journalisten sowie Leerverkäufer teilweise juristisch verfolgen und erhielt lange Zeit Rückendeckung aus Teilen der Aufsicht und der Politik.

Am 18. Juni 2020 räumte der Vorstand ein, dass in den Konzernbilanzen ausgewiesene Bankguthaben in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten in Asien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht existieren. Wenige Tage später stellte die Gesellschaft Insolvenzantrag beim Amtsgericht München. Der Aktienkurs, der zuvor bei über 100 Euro notiert hatte, verlor innerhalb kürzester Zeit nahezu seinen gesamten Wert und fiel in den einstelligen Cent-Bereich.

Betroffen sind Zehntausende Anlegerinnen und Anleger – von langfristig investierten Kleinaktionären bis zu institutionellen Investoren, Family Offices und Pensionseinrichtungen. Für viele private Anlegerinnen und Anleger geht es um erhebliche Teile der Altersvorsorge, oft aufgebaut über Sparpläne oder direkte Zukäufe im Vertrauen auf DAX-Zugehörigkeit, testierte Konzernabschlüsse und die Einbindung in gängige Fonds- und ETF-Produkte.

Aktueller Verfahrensstand

Beim Bayerischen Obersten Landesgericht wird ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geführt, in dem die zentralen Haftungsfragen gebündelt geklärt werden. Gegenstand sind insbesondere Zeitpunkt und Reichweite der unterlassenen bzw. unrichtigen Ad-hoc-Publizität, die Zurechnung des Vorstandsverhaltens sowie die Frage, ab wann von einer sittenwidrigen Schädigung der Aktionäre auszugehen ist. Die Anmeldung eigener Ansprüche zum Musterverfahren ist an strenge Fristen gebunden; versäumte Anmeldungen können nicht nachgeholt werden.

Parallel läuft das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG beim Amtsgericht München. Der Insolvenzverwalter verfolgt zahlreiche Anfechtungs- und Rückforderungsansprüche gegen Geschäftspartner, Banken und ehemalige Organe und hat eine Vielzahl von Prozessen im In- und Ausland eingeleitet. Für einfache Insolvenzgläubiger – zu denen Aktionäre mit Schadensersatzansprüchen typischerweise gehören – wird die Quote nach heutigem Stand voraussichtlich sehr gering ausfallen; die endgültige Höhe hängt vom Ausgang der Aktivprozesse und Anfechtungen ab.

Strafrechtlich wurden mehrere ehemalige Vorstände und Führungspersonen angeklagt beziehungsweise verurteilt. Der frühere Vorstandsvorsitzende wurde in erster Instanz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; das Verfahren gilt als eines der größten Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesrepublik. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat die Rolle der Aufsichtsbehörden, der Abschlussprüferin und weiterer Beteiligter aufgearbeitet und in einem umfassenden Bericht dokumentiert.

Rechtliche Einordnung

Im Zentrum stehen Ansprüche aus der Kapitalmarktinformationshaftung wegen unterlassener oder unrichtiger Ad-hoc-Mitteilungen (§§ 97, 98 WpHG). Sie richten sich in erster Linie gegen die Emittentin, im Insolvenzfall also gegen die Insolvenzmasse. Voraussetzung ist neben dem Vorliegen einer Insiderinformation die Verletzung der Veröffentlichungspflicht sowie ein hierdurch verursachter Vermögensschaden bei der Aktionärin oder dem Aktionär.

Daneben kommen deliktische Ansprüche gegen Organe und Prüfer in Betracht, insbesondere aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafnormen wie § 400 AktG oder § 331 HGB. Diese Ansprüche richten sich persönlich gegen die handelnden Personen und sind unabhängig von der Insolvenzquote der Emittentin durchsetzbar, sofern liquides Vermögen oder Versicherungsschutz vorhanden ist.

Von besonderer Bedeutung sind die Ansprüche gegen die Abschlussprüferin, deren Rolle Gegenstand zahlreicher zivilrechtlicher Verfahren und der parlamentarischen Aufarbeitung war. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Anforderungen an Kausalität, Beweislast und Schadensberechnung im Bereich der Kapitalmarktinformationshaftung präzisiert und für Anleger tendenziell erleichtert. Die Verjährungsfragen sind komplex und im Einzelfall genau zu prüfen.

Was Betroffene tun können

Betroffene Aktionärinnen und Aktionäre sollten zunächst prüfen lassen, ob und in welcher Höhe Schäden entstanden sind, welche Verjährungsfristen laufen und ob eine wirksame Anmeldung im Insolvenz- und im Musterverfahren erfolgt ist. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang eine bestehende Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt, gehört zu den ersten Schritten.

Wir übernehmen die Prüfung Ihrer Depotunterlagen, die Rekonstruktion Ihrer Kauf- und Verkaufshistorie, die Berechnung des ersatzfähigen Schadens sowie die Vertretung im Musterverfahren, im Insolvenzverfahren und in Individualklagen gegen weitere Beteiligte. Auf Wunsch koordinieren wir die Verfahrensführung mit anderen betroffenen Anlegerinnen und Anlegern, um Synergien zu nutzen und Kosten zu begrenzen.

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Wir prüfen Ihren Fall vertraulich und geben Ihnen eine erste fundierte Einschätzung.

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